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    Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

    AGB der BHK Holz- u. Kunststoff KG H. Kottmann

    I. Vertragsabschluss

    Angebote und Preise sind freibleibend. Aufträge werden für uns erst mit schriftlicher Werksbestätigung verbindlich.
    Einkaufsbedingungen des Käufers werden von uns nicht akzeptiert. Ihnen wird widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
    Änderungswünsche oder –vorschläge des Käufers sind deutlich sichtbar hervorzuheben.
    Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Mündliche Abreden sind unwirksam.

    II. Zahlung

    Die Preise verstehen sich als Europreise und sind netto zahlbar zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
    Die Preise sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
    Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

    III. Lieferung und Lieferverzug

    Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
    Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird uns während unseres Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
    Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten und kommen wir bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den Sätzen 3 bis 6 dieses Abschnitts.
    Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vorgenannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
    Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

    IV. Eigentumsvorbehalt

    Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum.
    Ist der Käufer eine Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für unsere Forderungen an den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
    Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
    Ein Eigentumsvorbehalt des Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Die verarbeitete Ware dient in voller Höhe zur Sicherung der vorgenannten Forderung.
    Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Ware im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs werden bereits jetzt mit allen Rechten in voller Höhe an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob unsere Ware ohne oder nach Be- bzw. Verarbeitung weiterveräußert wird und ob unsere Vorbehaltsware mit Ware dritter Zulieferanten verarbeitet ist. In letzterem Fall werden wir anteilig, entsprechend dem Anteil unserer Ware an der neu hergestellten Ware, Eigentümer.
    Bei Kreditgefährdung des Käufers, Zahlungseinstellung pp. ist dieser verpflichtet, die Vorbehaltsware für jeden Dritten deutlich als unser Eigentum kenntlich zu machen.
    Der Käufer hat uns über noch vorhandene Vorbehaltsware und über Forderungen aus Weitergabe unserer Vorbehaltsware unbeschränkte Auskunft zu geben. Wir sind berechtigt, beim Käufer Feststellung zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen. Wir sind berechtigt, in diesem Fall die Ware wieder an uns zu nehmen und auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
    Der Käufer trägt die Gefahr für die gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer pp. zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist ausgeschlossen. Von Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte, durch Pfändungen oder ähnliche Maßnahmen hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
    Der Käufer trägt sämtliche Kosten einer gerichtlichen oder vorgerichtlichen Intervention.

    V. Lieferung

    Die Versendung erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Käufers.
    Bei Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes trägt der Käufer das Risiko etwaiger Patentverletzungen der in seinem Staat gültigen Patentgesetze.

    VI. Sachmängel

    Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Verarbeitung oder Weiterverkauf unter genauer Angabe der behaupteten Mängel schriftlich erfolgen. Der Käufer ist vor der Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware verpflichtet, sie auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu prüfen. Bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung besteht keine Haftung für Sachmängel. Bei begründeter Mängelanzeige haben wir zunächst das Recht zur Nachlieferung.

    VII. Haftung

    Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
    Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige, uns treffende Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in III. abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

    VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist Büren.
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Büren.
    Der Gerichtsstand ist auch Büren, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    Nach unserer Wahl gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.